Anmelde- und Teilnahmebedingungen

Anmelde- und Teilnahmebedingungen

für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen der Evangelischen Jugend Stolzenau-Loccum

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung wird dem Kirchenkreis Stolzenau-Loccum als Veranstalter der Ferienfreizeit der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der Abmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular; Anmeldungen per Telefon oder per E-Mail werden nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten auszufüllen. Mit der Übersendung einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters an den Anmeldenden kommt der Reisevertrag zustande. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.

 

2. Bezahlung

Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Teilnahmebetrags pro angemeldete/n Teilnehmer/in ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters fällig. Der restliche Teilnahmebeitrag ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig.

Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.

 

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.

 

Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.

Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

 

4. Teilnahme eines Ersatzreisenden

Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.

 

5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn

Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Reisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung.

Tritt der Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

 

a) Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:           20 % des Reisepreises

bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:           35 % des Reisepreises

bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:              50 % des Reisepreises

ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:      65 % des Reisepreises

ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn:      80 % des Reisepreises

und bei Nichtantritt zur Fahrt:            90 % des Reisepreises.

 

b) Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:             5 % des Reisepreises

bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:           30 % des Reisepreises

bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:              50 % des Reisepreises

ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:      65 % des Reisepreises

ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn:      80 % des Reisepreises

und bei Nichtantritt zur Fahrt:            90 % des Reisepreises.

 

c) Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen

bis 31 Tage vor Fahrtbeginn:             5 % des Reisepreises

bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:           20 % des Reisepreises

bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:              40 % des Reisepreises

ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn:      50 % des Reisepreises

ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn:      60 % des Reisepreises

und bei Nichtantritt zur Fahrt:            90 % des Reisepreises.

 

Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung.

 

6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten

a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.

b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.

c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.

d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;

e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluß des Reisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfahrt für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.

f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Der Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.

In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

 

7. Kündigung des Veranstalters

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

 

8. Kündigung wegen höherer Gewalt

Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last.

 

9. Versicherungen

Es besteht kein Versicherungsschutz bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.

 

10. Pass- und Visavorschriften

Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

 

11. Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.

Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

12. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnahmenden

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.

Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche nach den § 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Anmeldende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des Anmeldenden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

 

13. Datenschutz

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.

 

14. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist das Amtsgericht Stolzenau.

 

Stand: November 2022

 

Veranstalter:
Ev.luth.Kirchenkreis Stolzenau-Loccum
Kirchenkreisjugenddienst
Kirchstraße 6
31600 Uchte